Vor dem 19. Jahrhundert war die Welt hölzern. Aus Holz war der Pflug, das Haus, der Löffel, die Schüssel, der Etter (Holzzaun) um das Dorf. Und das Holz kam aus dem Gemeindewald. Der Wald war für das Leben unserer Vorfahren unentbehrlich. Er lieferte Heizmittel, Baumaterial und war Weideplatz für die Schweine und das Jungvieh. Der Wald war die Lebensgrundlage. Deshalb wurde um den Wald auch gestritten: Von den Herren einerseits, die im Wald unkultiviertes Land sahen, das ihnen vom König nach und nach verliehen worden war. Auf der anderen Seite standen die Bauern, die den Wald schlichtweg zum Überleben brauchten. Es gibt keinen Ort, in dem nicht Bauern und Ortsherr um den Wald stritten. Und wie! Dieser Streit begann so richtig erst zum Ende des Spätmittelalters, und in aller Schärfe ab 1500. Davor konnte sich jeder im und am Wald bedienen, wie er wollte. Seit 1500 jedoch versuchten die Ortsherren die Nutzungsrechte der Bauern zu schmälern und den Wald zu kommerzialisieren. Bis dahin hatten die Bauern ohne Einschränkung den Wald als Holzquelle und Weideplatz nutzen können. Jetzt wollten die Ortsherren die Bauern aus dem Wald draußen haben. Warum eigentlich? Holz war knapp und teuer geworden und somit eine ersprießliche Einnahmequelle für die Ortsherren. Daneben diente die neue Ordnung im Forst dem Schutz der herrschaftlichen Jägerei. Geschützt wurden das Hoch- und Niederwild, das allerdings für die gar lustige Jägerei des Adels herhalten musste. Mehr als 300 Jahre, also bis nach 1800 sollte der Wald der Zankapfel zwischen Ortsherrschaft und Ortsbevölkerung bleiben. Dann kamen andere Rohstoffe: Kohle und Stahl. Herrschaftliche Jagdrechte waren zudem in der aufkommenden Bürgergesellschaft nicht mehr zeitgemäß und verschwanden im 19. Jahrhundert. Aber auch die bäuerlichen Holzberechtigungen und Wald-Weiderechte wurden „abgelöst“. Bevor ich schildere, wie sich das im Kraichgau und Kleinen Odenwald vollzog, wollen wir aber noch etwas weiter in die Geschichte zurückblicken. In die Zeit als der Wald die Besiedelung unserer Heimat beeinflusste.
Der Kraichgau lockte die ersten Siedler
Um 500 n.Chr. begann das, was man „fränkische Landnahme“ nennt. So bezeichnet man die Kolonisierung der Gebiete im Rhein-Main-Donau-Raum, wozu die Franken allerdings erst die Alemannen unterwerfen mussten.Bis dahin waren die Bergwälder am Südufer des Neckars und von der Elsenzmündung bis gegen Bad Wimpfen noch unbesiedelt. Sie kamen folglich in den Besitz der neuen Herrscher. Das südlich und östlich angrenzende Hügelland war dagegen schon früh bewohnt, teilweise schon in vorhistorischer Zeit. Hier blieb dann auch der Grund und Boden oft im Besitz der Gemeinden.
Die Grenze des alten Siedlungslandes entspricht – wie sonst auch – der zwischen Buntsandstein einerseits und Löß sowie Muschelkalk andererseits. Die ersten Siedler in unserer Gegend besetzten vor allem die fruchtbaren Lößgebiete (z.B. des Kraichgaus), die keine mühsame Rodungsarbeit erforderten. Diese Siedler drangen von den Lößgebieten aus in die weiten Talmündungen der Gebirge hinein, zum Beispiel des Odenwalds.. Die bewaldeten Buntsandsteingebiete blieben aber von der Besiedelung fast völlig unberührt.
Der Wimpfener Bannforst: Elsenzauf- und neckarabwärts
Das Bistum Worms spielte für unsere Region lange Zeit eine wichtige Rolle. Es war schon in der Spätantike gegründet worden und erreichte in der Karolingerzeit und im Hochmittelalter einen Höhepunkt an Macht und Einfluss. Das Hochstift Worms hatte auch die weltliche Gewalt über den Lobdengau, ein kleines Gebiet um Ladenburg, inne. Es wurde um 1800 aufgelöst. Die Anstrengungen der Wormser Bischöfe, die Territorialhoheit im Kleinen Odenwald und Kraichgau zu gewinnen, waren allerdings vergeblich. Immerhin verlieh König Otto III. dem Bistum 988 mit Zustimmung der Anwohner den Wildbann im sogenannten „Wimpfener Forst“, zu dem auch das Gebiet um Lobbach und Elsenz zählte. Der Wildbann ist das vom König verliehene Jagdrecht in den königlichen Gebieten.

Otto III. verlieh dem Bistum Worms den Wildbann in unserer Heimat.
Die Grenze des Bannforsts zog von der Elsenzemündung bei Neckargemünd elsenzaufwärts bis zu ihrer Quelle, von hier aus nach Osten bis zum Neckar bei Heilbronn und dann neckarabwärts bis zur Elsenzmündung. So schloss sich das Viereck des Bannforsts.
Von den 92 Niederlassungen in diesem Gebiet, die heute noch bestehen, lassen sich nur 32 schon 988 nachweisen. Von diesen 32 liegen aber nur 10 im Inneren des Bannforsts. Die anderen Orte liegen auf oder nahe seiner Grenze. In dem heute noch besonders waldreichen Buntsandsteinteil liegt nur ein Ort, nämlich Spechbach. Aber auch Spechbach liegt schon ziemlich nahe der Peripherie. So ist denn auch dieser nördliche Teil später geschlossener Pfälzer Besitz. In ihm hat sich das alte Königsgut großenteils erhalten und bildet noch heute zwei große Domänenwaldkomplexe. Im südlichen Teil hingegen liegen nur einzelne Domänenwaldungen und der Gemeindewald überwiegt. Hier liegen viele reichsritterliche Orte. Während im Süden die alten großen Marken schon früh in einzelne Dorfgemarkungen zerfallen sind, hat sich gewissermaßen als Übergang zum nördlichen Königswald im mittleren Gebiet ein großer Markwald bis 1823 erhalten, wogegen im Westen große Teile des Reichsbesitzes an die Kirche fielen. Diese Verteilung ist ein Spiegelbild der wirtschaftlichen Entwicklung. Hätte der Wald nicht bereits im zwölften Jahrhundert einen bedeutenden Wert besessen, so wäre auch im nördlichen Teil die Okkupation und Aufteilung durch die Gemeinden eingetreten.
Der Wildbann kommt von Worms ans Reich …
Aufgrund der geschilderten Verhältnisse bei der Besiedelung musste für die Einforstung (= Verstaatlichung) die Zustimmung der Grundbesitzer eingeholt werden. Ausdrücklich verliehen wird dem Wormser Bischof auch nur die Jagd. Nur der Wollenberger Forst bei Neckarbischofsheim und Waldungen bei Wimpfen gehörten bereits dem Bistum Worms. War auch das Eigentum an den übrigen Reichsforsten mit in die Wildbannverleihung eingeschlossen, so hat es das Bistum doch nicht behaupten können. Zur Kaiserzeit Barbarossas (1155 bis 1190) gehören sie zum Teil schon wieder dem Reich, zum Teil Grundherren.
… und schließlich an die Kurpfalz
Aber auch den Wildbann verlor Worms. Er kam an die Laufener Grafen und fiel nach deren Aussterben nur kurzzeitig wieder an das Bistum. Dieses musste schon 1219 Heinrich VII, den Sohn Barbarossas, mit dem Wildbann belehnen. Dann wurd der Wildbann für das Reich eingezogen. König Albrecht verlieh ihn 1302 den Weinsberger Grafen, die die Lehenshoheit von Worms anerkannten. Von den Weinsbergern erwarb ihn 1419 die Pfalz.
Die Territorialhoheit hatten ebenfalls die Laufener Grafen erworben. Von Ihnen fiel sie ans Reich zurück. In der Unteren oder Meckesheimer Cent war sie später den Grafen von Weinsberg verpfändet. 1329 durfte die Pfalz sie einlösen. Die Stüber oder Reichartshauser Cent verpfändete König Karl IV. 1360 den Herren von Hirschhorn. 1367 erhielt Kurfürst Rupprecht die Erlaubnis sie einzulösen, von der er 1378 Gebrauch machte. Über die Abgrenzung der niederen Gerichtsbarkeit, die an vielen Orten dem landsässigen Adel zugefallen war, gab es mehrmals Streit. Ihn beendete 1560 Kurfürst Otto Heinrich mit einen Vergleich, den er mit den Beteiligten schloss. Die Vergleichsbestimmungen wurden dann auch den Centweistümern von 1561 zu Grunde gelegt.
Neckargemünd
Von der Domänenwaldungen gehörte der zwischen der Elsenz und dem Wiesenbachtal gelegene Hollmuth offenbar zur Festung Reichenstein, die mit Neckargemünd 1312 den Grafen von Weinsberg verpfändet wurde und 1329 an Pfalz kann. Der Wald reichte ursprünglich bis zur Stadt. Erst 1772 tauschte diese das an ihre Mauern stoßende Stück gegen eine gleich große Allmendfläche ein.
Dilsberg
Eine Verkaufsurkunde von 1360 zeigt uns, dass zum Schloss Dilsberg der Wald Höllenberg gehörte. Da sein Ertrag nicht ausreichte oder zu gut verkäuflich war, wurde der Frohndwald zur Versorgung der Garnison herangezogen, was dann zu Streitigkeiten über das Eigentum führte.
Mückenloch, Haag, Waldwimmersbach, Schwanheim
Von der Gemarkung Mückenloch bis zum Finsterbächle, das beim Neckarhäuser Hof mündet, zogen die Kameralwaldungen des Wimmersbacher Forstes, die immer unbestrittener Besitz des Landesherren waren. Die Weiderechte der Gemeinden Haag, Mückenloch und Wimmersbach beruhen wohl auf Okkupation in früherer Zeit. Ebenso wenig angefochten war das Eigentum des Landesherren am Sandel, Röderwald, Seitel und Kolben, die vom Finsterbächle bis zur Pleutersbach ziehen, nur um den Hörhaag am Hirschhorner Hals, wo der Neckar die große Schleife um die Ersheimer Kirche macht, stritten Hirschhorn, Mainz und die Pfalz immer weider. Schließlich siegte die Pfalz. Die Weiderechte einzelner Gemeinden beruhen auch hier wohl auf alter Okkupation. Nach einer Nachricht bestanden sich allerdings 1549 noch nicht. Der Rüdenwald auf Schwanneimer Gemarkung ist ebenfalls alter Kameralbesitz.
An dieser Stelle griff die Eberbacher Cent mit dem der Stadt und dem Staat gemeinsamen Wald über den Fluss herüber. Das ist eine Folge des langsamen Vordringens der Besiedelung von Süden her. Wo am Fluss eine Ansiedlung bestand, blieb sie lange ohne Konkurrenten. Sie konnte daher auch auf dem anderen Ufer Land in Anspruch nehmen, wie es ihr passte. Daher reichen die Gemarkungen mehrfach über den Neckar herüber.
Stromaufwärts folgt der zur gleichnamigen Burg gehörige Stolzenecker Wald mit den Kresselbacherberg. Stolzeneck wurde von den Herren von Neckarelz erbaut und kam 1284 mit den Wäldern an die Pfalz, das sie noch mehrfach als Lehen vergab. Erst nach dem Aussterben des Geschlechts der Herren von Frauenberg bleiben sie dauernd landesherrlicher Besitz. Der zugehörige Weiler Kresselbach ging im Dreißigjährigen Krieg ein. Seine Felder sowie der ihm zugeteilte Hackwald wurden wieder zum Domänenwald geschlagen. Weideberechtigt war die Gemeinde Neunkirchen.
Jenseits der Finsterklinge lag der bereits erwähnte Zwingenberger Walddistrikt Zwerrenberg. An ihn grenzte im Süden der Überhau, der mit dem Jungholz, der Ebenung und dem Rot zu Schloss Schwarzach gehörte. Östlich schlossen sich an den Zwerrenberg die Minneburger Wälder: Hirschberg-Schlossberg, Nunien-Hart, Eichwald und Schlettig. Die Minneburg hat die Pfalz 1349 von den Herren Rüdt von Kollenberg erworben. In den zu Schwarzach und Minneburg gehörenden Wäldern beanspruchten die benachbarten Gemeinden die Weide. Ein 1600 zwischen dem damaligen Pfandinhaber von Schwarzach, dem Freiherrn von Winnenberg und den Gemeinden Neunkirchen, Neckarkatzenbach und Schwanheim abgeschlossener Vertrag zeigt, dass dies seit alter Zeit berechtigt waren. Schönbrunn, Moosbrunn sowie Gutenbach besaßen keinen derartigen Rechtstitel. Deshalb dachte 1788 die Hofkammer daran ihnen die Nutzung zu entziehen. Nach langen Verhandlungen entschied 1812 das Finanzministerium, die Sache solle beruhen, da jedenfalls Verjährung zu Gunsten der Gemeinden anzunehmen sei.
Oberhalb der Minneburg beginnt wieder das früh besiedelte Gebiet, hier sind auch die Wälder am Fluss zum Teil alter Gemeindebesitz. Immerhin hatte auch der Landesherr auf der bereits in die Kellerei Neckarelz gehörigen Gemarkung Obrigheim umfangreiche Wälder: Schlosswald, Breitacker, Bubenrain, Tiefes Loch und Siegenbach. Sie sind offenbar der Rest des alten Königsgutes. Allerdings lasteten auf Ihnen Weide-und Mastrechte der Gemeinden Obrigheim, Mörtelstein und Asbach, ferner des Finkenhofs, die darüber mehrfach untereinander Streit hatten. 1605 wurde Asbach mit der ausschließlichen Weideberechtigung in einem 50 Morgen großen Waldteil abgefunden, musste aber seine Berechtigung 1737/38 im Prozessweg erstreiten, da die Urkunden untergegangen waren. Der Finkenhof schied 1736 aus, indem das Kuppelweideverhältnis mit Obrigheim aufgehoben wurde.
Langenzell
Im südlichen Teil des Banngebietes lagen folgende Domänenwaldungen: Der Pohberg bei Waldwimmerbach und der Judenberg bei Langenzell, dessen Name nicht erklärt ist, sind seit alter Zeit landesherrlicher Besitz.Dagegen war der Heidenwald Eigentum der Gemeinde Langenzell und fiel erst infolge des Untergangs der Gemeinde im dreißigjährigen Krieg an den Staat. 1681 wurden Hugenotten hier angesiedelt – der Gewannname Franzosenbusch erinnert noch daran – denen umfangreiche Holz-, Mast-und Widerechte eingeräumt wurden. Nachdem Herr Von Wrede 1746 den Hof erworben, wurden diese Rechte 1782 gegen 120 Morgen, den Lehenwald, abgelöst. Den Halbmond am Schloß Langenzell tauschte von Wrede 1787 von der Hofkammer gegen 11 Morgen auf Gemarkung Mückenloch ein.
Lobenfeld
Die Gemarkung Lobenfeld wurde 1145 einschließlich der ausgedehnten Waldungen dem Kloster Frankenthal durch einen Herrn von Obrigheim geschenkt, der sie von den Hohenstaufen zu Lehen trug. Wie Barbarossa 1181 beurkundet, haben Konrad III. und Friedrich von Schwaben die Schenkung nachträglich genehmigt und auf das Obereigentum verzichtet. Frankental gründete dann das Kloster Lobenfeld, das erst mit Augustinermönchen, seit 1270 aber mit Zisterzienserinnen besetzt war (Anm. 77 Karl Christ in Mannheimer Geschichtsblätter 1904).
Noch 1339 bescheinigten die Pfalzgrafen Rudolf und Rupprecht, dass aller Grund und Boden auf der Gemarkung dem Kloster gehöre. Auch das Lagerbuch von 1479 bestätigt das Eigentum der Normen, aber ein Schiedsspruch von 1480 lässt erkennen, dass schon damals der Distrikt Frohnwald in erster Linie der Versorgung der Dilsberger Garnison diente, wohl als Entgelt für den Schutz, den der Kurfürst den Nonnen gewährte.
Die Beschreibung der Wälder des Amtes Dilsberg von 1549 kennt dagegen bereits einen kurfürstlichen Wald Langbirken oder Frohnstöck, der mit dem Frohnwald identifiziert wurde. Dem Kloster war nur Weide und Mast zugestanden. Dem entsprach, dass im Anfang des achtzehnten Jahrhunderts der Wald mit Steinen umgeben war, die das kurfürstlichen Wappen trugen. Das lässt sich so erklären, dass eine Vereinbarung getroffen worden wäre, die den Holzbezug der Garnison auf diesen Wald beschränkte. Damit lässt sich auch vereinbaren, dass Kurfürst Karl Ludwig in der zweiten Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts den Wald pachtete, um eine „Stuterei“ einzurichten. Denn der Zins von 31 Gulden braucht nur als Entschädigung für den Verlust von Weide und Mast angesehen zu werden. Überschüssiges Holz verkaufte damals noch die geistliche Administration. Nachdem das Pachtverhältnis erloschen war, begann 1691 die Hofkammer mit Ansprüchen auf das Eigentum hervorzutreten. Der Oberforstmeister verbot die Mastnutzung, lieferte die Listen über das verkaufte Holz nicht mehr aus und behielt 1713 auch die Ruggelder für den Staat. 1732 begann der Prozess. Die geistliche Administration bestritt den Eigentumsanspruch der Hofkammer und verlangte Herabsetzung der Holzabgaben, die durch Vermehrung der Garnison und Ausdehnung auf Zivilbeamte willkürlich erhöht worden seien. Ein Urteil von 1760 sprach das Eigentum der Administration zu, erkannte aber das Beholzungsrecht im vollen Umfang an, so dass kein Teil zufrieden war und der Prozess, obwohl das Urteil 1775 bestätigt wurde, weiterging. Die Administration klagte nun auch auf Entschädigung für die entzogenen Nutzungen und behauptete, der Wald können die Abgabe des Berechtigungsholzes nicht leisten. Für den Geist, in dem der Prozess geführt wurde, ist folgende Stelle aus einem Bericht des Advokaten an die Administration bezeichnend. Er schreibt: „Ich suchte hauptsächlich das Parere des Sachverständigen als einen Orakelspruch zu verfechten, und wollen wir nun sehen, wie weit wir mit dieser Spiegelfechterei auslangen. Der alte Patriarch Moser sagt, je mehr man sein Unrecht fühle, desto höher man den Ton stimmen müsse, und ich und folge hierin dessen weißen Rat.“ Auf der anderen Seite ließ die Hofkammer ihre Akten „säubern“, als sie fürchten musste, zu ihrer Auslieferung behufs Ermittlung der entgangenen Nutzungen gezwungen zu werden. Das Schlussurteil von 1792 beschränkte den Holzbezug auf die Garnison und deren Beamte, worauf die Parteien sich gütlich zu einer Teilung entschlossen, bei der die Hofkammer 200, die Administration 85 1/2 Morgen erhielt.
Die Gemeinde Lobenfeld durfte sich in den Wäldern des Klosters Brennholz holen und an Weide und Mast teilnehmen. 1480 wurde das Beholzungsrecht auf einen Distrikt von ca. 50 Morgen beschränkt und bestimmt, dass jeder Hausgenosse als Gegenleistung hierfür und die auf 2 Schweine fixierte Mastnutzung dem Kloster jede Ostern ein Viertel frische Eier liefern solle. Schon 1503 brachen die Bauern den Vertrag, vielen gewalttätig in den Wald ein und beanspruchten die Hälfte der Strafen aus dem Wald, wurden aber vom Kurfürsten abgewiesen. Die Abgabe war im achtzehnten Jahrhundert in die Zahlung von 3 Gulden umgewandelt. 1731 begannen wieder die Streitigkeiten, weil die Gemeinde den ganzen Holzertrag des Waldes beanspruchte. Sie wurden endlich 1792 durch einen Vergleich behoben, der bestimmte, die Gemeinde soll 65 Morgen vom Buch erhalten und das Brennholz darin nutzen dürfen. Das Eigentum am Boden und den Eichen behielt sich die geistliche Administration vor, verpflichtete sich aber, das nötige Bauholz auf Bitten zu liefern. Erst 1856 kam es zu einer völligen Auseinandersetzung, in dem die Stiftsschaffnei der Gemeinde die Eigentumsrechte verkaufte. Der zweite kleine Gemeindewalddistrikt, der Hölzlerain, entstand wohl aus verlassenen Äckern.
Auch die Gemeinden Haag und Waldwimmersbach hatten Weideechte in den Lobenfelder Klösterwäldern, die 1818 mit 44 und 25 Morgen abgelöst wurden.
Wiesenbach
Die 1150 gegründete Propstei Wiesenbach besaß auf der dortigen Gemarkung mehrerer Waldungen, auf denen nur ein Weiderecht der Gemeinde lastete, das 1808 durch Hingabe von 40 Morgen Waldboden abgelöst wurde. Die Fläche wurde urbar gemacht und die Bebauer mussten der Stiftsschaffnei vom Morgen 40 Kreuzer Zins entrichten. Die Gemeinde Wiesenbach selbst besaß seit alter Zeit Wald. Ein Teil davon war noch 1549 gemeinsamer Besitz mit Langenzell.
Meckesheim
Von den übrigen Gemeinden der Meckesheimer Cent war der bereits 822 erwähnte Hauptort Meckesheim stets im unbestrittenen Besitz aller Waldungen seiner Gemarkung.
Eschelbronn
Auch das benachbarte Eschelbronn ist eine alte Niederlassung. Der größte Teil der Wälder gehörte der Gemeinde, doch beanspruchte in Ihnen der Grundherr von Venningen die Aufsicht und Nutzungsvorrechte. Über beides war mehrfach Streit. Die Grundherrschaft selbst besaß einige Wäldchen, ebenso finden sich um 1800 vereinzelte Privatparzellen. Diese Letzteren waren wohl alte Äcker.
Spechbach
Auf Gemarkung Spechbach war der Wald, soweit die Nachrichten zurückreichen, zwischen der Gemeinde und dem Grundherren geteilt. Dass sie früher zusammengehörten, lässt sich aus der eigentümlichen Gemengelage erschließen, die auf der Karte oben wegen des kleinen Maßstabes leider nicht recht zum Ausdruck kommt. Wahrscheinlich besaß der Grundherr als Obermärker Vorrechte, für die er frühzeitig durch Überlassung einzelner Waldstücke abgefunden wurde. Die Teilung hat jedenfalls vor dem dreißigjährigen Krieg stattgefunden.
Mönchzell
Auch auf der Gemarkung des gesichert erst um 1337 urkundlich erwähnten Mönchzell gehörte der größte Teil des Waldes der Gemeinde. Allerdings besaß der Vogtsjunker, d.h. der Grundherr, weitgehende Aufsichts- und Mitbenutzungsrechte. 1520 musste die Kurpfälzer Regierung zwischen dem Vogtsjunker und der Gemeinde Mönchzell wegen eines Waldstreites einen Vergleich vermitteln, wonach die „armen Leute“ sich Bau-und Brennholz „nach Notdurft“ holen dürfen, mehr aber nur mit „Vorwissen“ des Grundherrn nutzen durften. 1564 stellte der Vogtsjunker eine neue Ordnung auf, nach der er sich mit einem „Busch, Schlag oder Los Brenn-und Bauholz“ begnügen will. Die Anweisung des Bauholzes für die Bauern behielt er sich aber vor. Zu Mastzeiten durfte jeder Bürger drei Schweine, der Grundherr hingegen so viel „ihm beliebt und notdürftig“ in den Wald eintreiben. Das Anweisen der Brennholzschläge überließ der Vogtsjunker den Bauern. Der Grundherr besaß selbst eine Reihe von Waldstücken auf der Mönchzeller Gemarkung. Zwei Waldstücke auf der Gemarkung gehörten dem Kloster Lobenfeld.
Waldwimmersbach und Dilsberg
Zu Waldwimmersbach und Dilsberg waren die heutigen Gemeindewaldungen bereits im sechzehnten Jahrhundert vorhanden.
Mückenloch
Auf Mückenlocher Gemarkung bestanden neben dem ausgedehnten Besitz der Hofkammer,und 2 kleinen Gemeindewalddistrikten zahlreiche Privatwaldparzellen. Es erklärt sich das wohl daraus, dass die Bewohner des später begründeten Ortes ihren Erwerb in der Hackwaldwirtschaft und dem Holzhandel fanden.
Die Reichartshauser Cent
Die Obere Cent, auch Stüber Cent oder Reichartshauser Zent genannt, war eine ab dem Mittelalter bestehende und dem kurpfälzischen Oberamt Heidelberg unterstellte Verwaltungseinheit. Sie war zudem kaiserlicher Gerichtsbezirk. Ihre Ausdehnung entspricht in etwa dem Gebiet des Kleinen Odenwalds ohne dessen dessen südwestlichen Teil. Der Sitz des Zentgerichts befand sich in Reichartshausen.
Mit Ausnahme des nördlich vom Neckar gelegenen, nur politisch der Stüber Zent zugeteilten Ortes Reichenbuch liegt diese ganz im Bereich des Wildbanns. Es gehörten zu ihr die Orte: Reichartshausen, Ober-und Unterschwarzach, Haag, Neunkirchen, Epfenbach, Schönbrunn, Moosbrunn, Schwanheim mit Allemühl, Neckarkatzenbach, Gutenbach, Breitenbronn, Daudenzell, Asbach, Flinsbach, Bargen Aglasterhausen, Helmstadt und der Leidenharter Hof. Reichertshausen war der Hauptort, nach ihm wurde die Zent ursprünglich genannt. Der Name Stüber Cent soll von den Beamten eingeführt worden sein, nachdem die Zenttagungen auf die Amtsstube zu Neckargemünd verlegt worden waren. Er kommt übrigens schon 1360 vor. Im Gegensatz zur Meckesheimer Zent, die auch Untere Zent genannt wurde, sind wurde die Stüber Zent auch als die „Obere Cent“ bezeichnet.
Die Reicherthauser Cent hat sich bis 1823 ihren markgenossenschaftlichen Charakter und den Besitz eines Markwaldes erhalten. Der Markwald war bei der Ausscheidung der Einzelgemarkungen als zu entlegen im Gemeinbesitz geblieben.
Was ist überhaupt eine Markgenossenschaft?
Unter Markgenossenschaft versteht man einen alten Siedlungsverband, der aus mehreren Dörfern oder Einzelhöfen bestand. Als Genossenschaft hatte er eine gemeinsame Wirtschafts- und Gerichtsordnung.
Charakteristisch für eine Markgenossenschaft ist, dass landwirtschaftliche Nutzflächen, Wald, Bäche, Flüsse, Steinbrüche usw. (also die „Mark“) im gemeinsamen Besitz aller Mitglieder waren. Es war also eine Art frühkommunistische Gesellschaft mit Gemeinschaftseigentum. Darüber hinaus verfügte die Markgenossenschaft über eine eigene Niedergerichtsbarkeit. Oft war sie keinem Grundherren untertänig. Markgenossenschaften entstanden, wenn der Landbesitz nicht an einzelne Bauern aufgeteilt wurde, sondern diese ein anteiliges Nutzungsrecht erhielten. Genossen waren ursprünglich die an der Besiedlung der Feldmark beteiligten freien Leute und danach ihre Erben.
Die Satzung oder Verfassung (Gerechtsame) einer solchen Markgenossenschaft wurde in so genannten Weistümern, Aufzeichnungen des mittelalterlichen bäuerlichen Gewohnheitsrechts, festgeschrieben. Dort war auch geregelt, wer Markgenosse (Märker) werden konnte. Schon der römische Geschichtsschreiber Tacitus erwähnte, dass die Feldmark unter den Bauern per Losverfahren aufgeteilt wurde. Urkundliche Überlieferungen über Markgenossenschaften gibt es seit der Karolingerzeit. Seit dem Hochmittelalter gerieten viele Markgenossenschaften unter den Druck der benachbarten adeligen Herren. Die meisten Markgenossenschaften wurden im Laufe der Zeit aufgelöst und die ehemaligen Mitglieder gerieten in grundherrliche Abhängigkeits- und Schutzverhältnisse.
Der Markwald der Reichartshauser Cent
Von einem Versuch des Landesherrn den Markwald der Reichartshauser Cent an sich zu ziehen, erfahren wir erst 1559. Danach soll ihn der Faut (= Vogt) zu Heidelberg ihnen „abgestrickt“ und nicht mehr erlaubt haben, das Geld für Centzwecke zu verwenden. Die Beschwerde wurde von der Ritterschaft gegen Friedrich II. erhoben und hatte vollen Erfolg. Der Staat gab denn Wald zurück und macht Sinn der Nutzungsansprüche geltend. Es ist also falsch zu behaupten, Friedrich I. habe alle Landesallmenden eingezogen. Vielmehr beschränkte sich sein Vorgehen auf die Schriesheimer Centwaldung. An dieser aber war wenigstens das Miteigentum des Landesherren unbestreitbar.
Nach der 1823 durchgeführten Aufteilung des Centwaldes verkauften die Gemeinden Bargen, Breitenbronn, Daudenzell und Gutenbach, die zu weit entfernt waren, ihre Anteile dem Domänenärar.Leider hat man bei der Teilung unpraktisch kleine Stücke und lange schmale Streifen geschaffen. Da alle Gemeinden auf ihrer Ortsgemarkung noch alten Gemeindewald besitzen, wäre es besser gewesen, die Gemeinschaft beizubehalten, eine einheitliche Wirtschaft zu führen und nur die Gelderträge zu verteilen.
Aglasterhausen
Nur wenige Angaben sind uns über die Entstehung und Geschichte der alten Gemeindewaldungen überliefert. Zu Aglasterhausen beanspruchte das Hochstift Worms als Grundherr 1739 einen Wald, dessen Ertrag einschließlich der Jagd auf 90 Gulden geschätzt wurde. Die Gemeinde bestritt dem Hochstift das Eigentumsrecht, da das Weistum ihr die Strafgelder zusprach. Wohl mit Recht. Die Sache wurde durch Vergleich erledigt, in dem das Hochstift den Bürgern gab Gabholzverkauf gestattete, den es bisher untersagen wollte.
Bargen
Aglasterhausen hat mit Bargen das Weistum gemeinsam. Es kann sein, dass hier ein engerer Markverband vorlag. Das Vorliegen der gemeinsamen Markordnung erklärt sich aber vielleicht auch daher, dass beide die gleiche Grundherrschaft hatten. Bargen lag von 1502 bis 1506 mit der Grundherrschaft, damals einer Frau von Ehrenberg, im Streit. Denn diese beanspruchte das Recht, den Waldschützen zu setzen und damit die Strafgelder zu beziehen, Holzabgaben zu genehmigen, soweit sie über den jedem Bürger zustehenden Jahresschlag hinausgingen, Holz an Ausmärker (= Markfremde) zu verkaufen und den Baum anzuweisen, den die Gemeinde jedes Jahr “vertrinken“ durfte, endlich, dass die Bargener ihr Holz aus dem Gemeindewald nach Baumfeldt oder Ehrenberg führten. Die Grundherrschaft beanspruchte also das Obereigentum. Den Vergleich von 1506 beschränkte sie auf die Aufsicht über den Wald und die Teilnahme an den Nutzungen, d.h. die Rechte eines Obermärkers.
Was ist eigentlich Obereigentum?
Im alten deutschen Recht bezeichnete man mit „Obereigentum“ die Rechte des Lehnsherrn am Grundstück, während das Untereigentum das Recht auf Nutzung durch den Lehnsnehmer gewährte.Das heutige Sachenrecht kennt stattdessen die Unterscheidung von Eigentum und Besitz. Dem Eigentümer gehört die Sache während der Besitzer sie nur nutzen kann.
Reichartshausen
Der Heiligenwald auf Gemarkung Reichertshausen wurde 1100 der Abtei Sinsheim bei Ihrer Stiftung von dem Bischof Johann von Speyer geschenkt. Sinsheim verkaufte ihn an das Wimpfen im Tal. Nach der Reformation fiel der Heiligenwald an die Reichartshauser Kirche.
Daudenzell
In Daudenzell prozessierten 1750 bis 1775 Gemeinde und Grundherr um den langen Acker, ein zu Wald angeflogenes Grundstück. Sie einigten sich erst zu einer Teilung, bei der der Grundherr 13 Morgen erhielt, als die Hofkammer den ganzen Wald als heimgefallenes wüstes Land einzuziehen drohte. Infolge der Kriegswirren des siebzehnten und achtzehntem Jahrhunderts sind in dieser Gegend viele solcher neuen Waldungen entstanden und haben noch mehrfach Anlass zum Streit gegeben. So lagen 1715 bis 1745 die Herrn von Berlichingen mit den Inhabern des Weilerhofs im Prozess um 200 Morgen mit Forlen angeflogener Äckener, der endlich durch Teilung geschlichtet wurde.
Epfenbach
Zu Epfenbach war von dem in 24 Huben eingeteilten landwirtschaftlichen Gelände 1712 der größere Teil wüßt und mit Forlen oder Gestrüpp bewachsen. Die geistliche Administration, der die Huben zinspflichtig waren, wollte es einziehen, verstand sich aber zu einem Vergleich, wonach die Bauern die Grundzinsen weiterzahlen und dafür den Wald benutzen durften. Noch 1805 sollen hier 300 nach anderer Angabe 1000 Morgen so entstandener Forlenwaldungen vorhanden gewesen sein. Diese Vorgänge haben auch ein pflanzengeographisches Interesse, denn nur durch sie wurde es der Kiefer ermöglicht, aus dem Löß-Muschelkalkgebiet, in dem sie immer heimisch war, in den Buntsandstein-Odenwald einzudringen, dem sie von Natur fehlt.
Die Gemeinde Epfenbach hatte 1499 den Eichwald oder Spechbacher Wald an der Grenze gegen Neidenstein und Spechbach von den Herren von Helmstadt erworben. Ihre übrigen Gemeindewaldungen waren alter Besitz.
Helmstadt
Zu Helmstadt war dagegen der Wald offenbar frühzeitig in den Besitz des Grundherren gekommen, obwohl die Gemeinde bis ins achte Jahrhundert zurückreicht. 1614 ging unter den Bauern die Tradition, ihre Voreltern hätten den Wald dem Vogtsherrn zur Aufsicht übertragen, weil einige von ihnen sich durch keine Gemeindestrafen von der Verwüstung hätten abhalten lassen. Damit ist aber kaum in Einklang zu bringen, dass bereits 1424 ein Streit um die Wälder zwischen den Gliedern der grundherrlichen Familie ohne jede Mitwirkung der Gemeinde beigelegt wird. Ebenso wenig hatte die Gemeinde bei verschiedenen Verkäufen und Teilungen protestiert. Auch bestätigt das Zinsbuch von 1531, dass alle Wälder im Grundherrn gehören, der allein darin Betrieb und Mast zu nutzen und nur den Bauern Bau-Brennholz darin zu geben hatte, die im frohen Dienste leisteten. Damals also war der Wald sicher Eigentum der Grundherren, allerdings belastet zu Gunsten der Bauern.
Unbekannt ist die Ursache, aus der die Bauern einen Prozess anstrengten, in dem sie 1614 vom Kammergericht ein vorläufiges Urteil erwirkten, durch das dem Vogtsjunker auferlegt wurde, bei „Strafe von 8 Mark lötigen Goldes sie in ihrer Possesionungestört zu lassen.“ Denn da sie ihren Anspruch auf Weide, Mast und Miteigentum nicht erweisen konnten verloren Sie selbstverständlich den Prozess. Der Grund schloss dann 1618 mit ihnen einen neuen Vergleich über die Holzabgaben und die Fronpflichten. Er verpflichtet sich, für die bestehenden Häuser Bauholz zu liefern, Zaunstecken abzugeben und jedem Bürger jährlich eine „Laube“ von 24 Ruten, d.h. einen Brennholzschlag anzuweisen, auch zu gestatten, dass die Bürger welche mit ihrer Laube nicht ausreichten, sich Dürrholz und Abfallreis holten. Zur Weide sollte Ihnen jährlich ein Schlag angewiesen und bei Mast jedem der Eintrieb von 2 bis 3 Schweinen gestattet werden. Das alles entsprach wohl dem bisher üblichen Umfang der Nutzungen. Der Vergleich brachte also nur eine rechtliche Festlegung der bisherigen Übung. Die Gemeinde war damit zufrieden.
1752 begannen neue Streitigkeiten, weil der Grundherr die Annahme neuer Bürger, auch von vermögen Bürgersöhnen, mit der Begründung untersagen wollte, der Wald könne die wachsende Laubenzahl nicht liefern. Nachdem der Vorschlag des Oberamts, die Laubenzahl auf 60 zu beschränken, von der Gemeinde abgelehnt worden war, kam 1766 eine teilweise, 1781 die vollständige Ablösung zustande. Die Gemeinde erhielt die Distrikte Atzelhalden, Wolfsloch, Förstel, Dieselberg, Steinbruch, Steinbruchhalden und Hungerberg, d.h. mehr als die Hälfte des Waldes; der Rest blieb freies Eigentum der Grundherren.
Haag, Moosbrunn, Schönbrunn, Schwanheim, Allemühl
Bäuerliche Waldungen von nennenswertem Umfang finden sich nur auf den Gemarkungen Haag, Moosbrunn, Schönbrunn und Schwanheim-Allemühl. Sie waren auch schon in früheren Jahrhunderten vorhanden und ihre Entstehung ist daraus zu erklären, dass der urbare Boden auf den Gemarkungen dieser jungen Siedlungen sehr beschränkt ist, so dass die Hackwaldwirtschaft früher einen großen Teil der Nahrung liefern musste. Die Hackschläge sind nun entweder schon bei der Ortsgründung den einzelnen Huben getrennt zugewiesen oder aber früh geteilt worden.
Neckarelz, Obrigheim, Mörtelstein
Von den zum Wimpfener Wildbann gehörenden Gemeinden der Kellerei Neckarelz besitzen die meisten ihren Wald seit alter Zeit. Obrigheim und Mörtelstein stritten 1578 vor dem Hofgericht um den Besitz des Siegenbachs, der wohl mit dem heute schollenrain genannten Distrikt des Gemeindewalds von Mörtelstein identisch ist. Trifft diese Annahme zu, so muss der nicht erhaltene Entscheid zu Gunsten von Mörtelstein ausgefallen sein. Im vierzehnten Jahrhundert besaßen die Herren von Obrigheim allerdings einen Hof Schollenrain, der von ihren Erben 1413 an die Pfalz verkauft wurde und später eingegangen ist, aber nicht wohl mit dem heutigen Gemeindewald identisch sein kann.
Bauern gegen Grundherrn
Schon in den berühtem Zwölf Artikel aus der Zeit des Bauernkrieges erhoben die Bauern den Vorwurf, dass sich die Grundherren den Wald angeeignet hätten. Der Adel privatisierte für sich den Gemeinbesitz. Die Waldprivatisierung des Adels dauerte über drei Jahrhunderte an. Die Bauern konnten sich immerhin dadurch sichern, dass sie sich ihre Nutzungsrechte in urkundlicher Form festschreiben ließen. Dies zeigt den hohen Wert dessen, was geschrieben steht. Solche Verträge hatten bis zu 300 Jahre Geltung und sicherten den Gemeinden ihren Holzbezug.
Auch beklagten die Bauern in den Zwölf Artikeln, dass die Grundherren versuchten, das Jagdrecht eigennützig an sich zu ziehen, wo es doch von alters her jeder ausüben durfte. Den Bauern ging es dabei nicht – wie dem Adel – vordergründig um das Jagdvergnügen, sondern um den Schutz ihrer Äcker und Felder vor Wildschaden. Man stelle sich vor, wie groß der Schaden war, wenn da 50 oder mehr Wildschweine den Acker eines Bauern abgrasten. 50 Prozent der Ernte sollen in Süddeutschland zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert dem Wild zum Opfer gefallen sein.
Rechtshistorisch ist die Geschichte des Waldes eine Geschichte des Übergangs von der Nutzungsgesellschaft unserer Vorfahren zur Eigentumsgesellschaft von uns Heutigen. Die alte Ordnung löste sich auf. So wirft der Bauernführer und Theologe Thomas Münzer den Grundherren denn auch vor , dass „sie alle Kreaturen zu Eigentum nehmen; die Fische im Wasser, die Vögel in der Luft, das Gewächs auf Erden; alles muss ihres sein.“ Auch der württembergische Reformator Johannes Brenz kritisierte, „es liegt Gott dem Herrn nichts daran, ob die Herrschaft allein oder die Untertanen allein die Wälder besitzen …aber daran liegt Gott, dass die Herrschaft den Untertanen zum gemeinen Nutzen helfe.“ Nur wo die gemeinsame Nutzung als Regel anerkannt war oder wie Thomas von Aquin sagte, die Sache wie eine gemeinsame behandelt werde, verwirklichte sich die gute Gesellschaft. Das 19. Jahrhundert prägte den Eigentumsbegriff unserer Zeit, der das völlig anders sieht.