Als mundtot bezeichnete man früher entmündigte Erwachsene, die unter Vormundschaft standen.
Vor Inkrafttreten des BGB (1. Januar 1900) wurden vor allem verschwendungssüchtige Personen „für mundtot erklärt“. Sie wurden unter die „Kuratel“ eines Betreuers gestellt. Die Parallele zur heutigen Betreuung (Recht) unter Einwilligungsvorbehalt liegt auf der Hand. Wer mit einem für mundtot Erklärten Geschäft abschloss, in die der Kurator nicht einwilligte, hatte das Nachsehen, z.B. indem er seine Forderung verlor. Solche Verträge waren nichtig, auch wenn der Vertragspartner des für mundtot Erklärten nichts von dessen Entmündigung wusste. Zum Schutz der Mitbürger wurde die Mundtoterklärung öffentlich gemacht. Der Antrag auf Mundtoterklärung wurde beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Oft beantragten die Ehefrauen verschwendungs- und trunksüchtiger Ehemänner die Mundtoterklärung, um den Ruin des Familienvermögens abzuwenden.

Das Badische Landrecht sah folgende Regelung für die Mundtotmachung vor:
Drittes Kapitel. Von der Mundtodtmachung. 513. Den Verschwendern kann verboten werden, ohne Beywirkung eines von dem Gericht verordneten Beystands zu rechten, Vergleiche zu schließen, Anlehen aufzunehmen, ablösliche Kapitalien zu erheben, oder darüber Empfangs-Scheine zu geben, auch Güter zu veräussern oder zu verpfänden. 513 a. Wer etwas gegen dieses Verbot unternimmt, mithin sich durch den ersten Grad der Mundtodtmachung nicht bessern läßt, kann nachmals völlig mundtodt gemacht werden, wodurch er unter den Saz 509 verfällt, auch unfähig wird, lezte Willens-Verordnungen zu machen. 514. Die eine, wie die andere Verfügung kann von jedem nachgesucht werden, der das Recht hat, auf Entmündigung anzutragen. Das Gesuch wird auf gleiche Weise verhandelt und entschieden. Eine wie die Andere kann nur unter Beobachtung der gleichen Förmlichkeiten aufgehoben werden. 515. Wo eine Mundlosigkeit durch Entmündigung oder Mundtodt-Erklärung in Frage ist, kann weder in dem ersten noch zweyten Rechtszug ein Urtheil gefällt werden, ohne den Kron-Anwald mit seinem Antrag zu vernehmen.