Meckesheimer Asylcontainer: Der Baustopp-Beschluss im Wortlaut

Der relativ kurze Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.11.2016 liegt mittlerweile im Wortlaut vor. Hier die wichtigsten Passagen:

„In der Verwaltungsrechtssache XY gegen das Land Baden Württemberg vertreten durch das Landratsamt Rhein-Neckar wegen Baugenehmigung für eine Gemeinschaftsunterkunft in Meckesheim wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet. …

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines verpachteten Grundstücks, auf dem ein Schrottlager- und Schrottumschlagsplatz betrieben wird. Es wird beabsichtigt auf dem angrenzenden Grundstück eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge zu errichten.

Genehmigung ohne Einvernehmen der Gemeinde

Am 17.6.2016 erteilte das Landratsamt Rhein-Neckar unter Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde eine auf die Dauer von drei Jahren befristete Baugenehmigung. … Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs erscheinen als zumindest offen.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit

Als öffentlicher Belang ist die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung der Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären. An der Rechtmäßigkeit der erteilten Befreiung bestehen daher ernstliche Zweifel.

Gesundheitsgefährdender Krach

Es liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewohner der geplanten Unterkunft durch den auf dem Nachbargrundstück betriebenen Schrottlager- und Schrottumschlagsplatz gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt werden. … Schrottaufbereitungsanlagen mit Shreddern und Scheren ohne Schalschutz können nur in großen Abständen von der „Wohnnachbarschaft“ errichtet werden (so eine Studie). Selbst für Gewerbegebiete ist demnach bei freier Schallausbreitung ein Abstand von rund 250 m erforderlich…

Landratsamt ermittelte Lärmbelastung nicht

Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das geplante Vorhaben Immissionen ausgesetzt werden wird, die sich mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht vereinbaren lassen und die dem Landratsamt Anlass zu entsprechenden Ermittlungen von Amts wegen hätten geben müssen. Hierzu ist es indes nicht gekommen. Diese das Landratsamt treffende Pflicht wird auch nicht dadurch obsolet, dass nach der Darstellung des Landratsamtes die Wohncontainer isoliert seien und über doppelverglaste Fenster verfügen sollen. Ob Lärmimmissionen ausgehen, die die Grenze der Gesundheitsgefährdung überschreiten, wird noch zu klären sein.

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