In Meckesheim und Umgebung war man über die Entstehung der beiden Meckesheimer Jahrmärkte lange Zeit sehr unterschiedlicher Meinung. Die einen meinten, das Recht für die beiden Jahrmärkte sei gegen Austauch von Gelände erkauft worden. Andere behaupteten Meckesheim habe die Jahrmärkte gegen Hingabe von Wald erstanden. Dem war aber nicht so. Meckesheim war immer im unbestrittenen Besitz aller Waldungen seiner Gemarkung.
In dem unten wörtlich wiedergegebenen „Privilegium“ führt Kurfürst Carl Theodor aus, dass die beiden Jahrmärkte zur Förderung der inländischen Industrie und des Handels dienen sollten, ohne dass die Gemeinde Meckesheim zu Gegenleistungen verpflichtet war. Carl Philipp Theodor (* 10. Dezember 1724 ; † 16. Februar 1799 ) war seit dem 31. Dezember 1742 als Karl IV. Pfalzgraf und Kurfürst von der Pfalz. Seit dem 30. Dezember 1777 war er als Karl II. auch Kurfürst von Bayern. Seine Regierungszeit hatte enorme Bedeutung für die kulturelle, ökonomische und infrastrukturelle Entwicklung des süddeutschen Raumes in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts.
Auf dieses „Privilegium“ geht die Tradition des jährlich stattfindenden Ostermarkts zurück. Dieser hat aber immer mehr an Anziehungskraft verloren. 2015 ließ Bürgermeister Moos den Ostermarkt wetterbedingt sogar einfach ausfallen. Ohne besonderes Engagement der Gemeinde steht der traditionsreiche Meckesheimer Ostermarkt wohl vor dem Aus.
Hier der Wortlaut des Markt-Privilegs für Meckesheim aus dem Jahre 1779, das für Meckesheim und die umliegenden Orte so wichtig war:
Privilegium zur Anlage zweier Krämer-Märckten für den Ort Meckesheim Ober Amts Heidelberg
Wir Carl Theodor von Gottes Gnaden Pfalzgraf bei Rhein, herzog in ober und Niederbayern des heiligen römischen Reiches, Erz Truchseß und Kurfürst zu Jülich Cleve und Berg Herzog usw. tuen kund und fügen hiermit jedermänniglich zu wissen:
Demnach kann von der Gemeinde Meckesheim unterthänigst Vorgetragen und auch von unserem Ober Amt Heidelberg und Unteramt Dillsperg bekräftigt werden wie sehr zur Aufnahme solcher Orts, als des ansehnlichsten und Volksreichsten im Amt Dillsperg bei so guter Lage an der naher Sinsheim ziehenden Chausee und in der Mitte Von Vielen Kleineren Orten, die Errichtung einiger Krämer-Märkten nützlich und Vorträglich seyn würde, weswegen obersagte Gemeinde bei uns um die gnädigsge Erteilung eines Krämer Markts Privilegii gleich anderen Orten, wo solche Märckte errichtet worden, angestanden hat. Uns aber zum höchsten Wohlgefallen allemal gereichet, wan uns Gelegenheit an Hande gegeben werden, das Beste unserer getreuer Unterthanen zu beforderen. So finden wir uns mildest bewogen, derselben in diesem Unterthänigsten Ansuchten gnädigst zu willfahren, wie folgt:
Art. 1.
Erteilen Wir dem Ort Meckesheim Kraft dieses das Privilegium und Recht alljährlich zwei Krämer Märckte, und zwar jeden Marckt drei Tag lang zu halten, wozu dann damit denen übrigen Kurpfälzer dereli Märckten kein Abbruch dadurch geschehen möge der 25ste März für den ersten und der 8te September für den zweiten Markt bestimmt und festgesetzt worden. Wir Versehen uns anbei
Art. 2.
daß ab heiten (heute) des Orts Vorstandes zur Sicherheit und Bequemlichkeit deren den Marckt besuchender Unterthanen und Fremden die beste Einrichtung und Anordnung werden dabei getroffen und befolget werden, daß jedermann in Wirtshäußern für sich und die mitbringende Ware bequeme Unterkunft, auch die Zehrung leidlichen Preises findeweswegen der Ortsvorstand, wann Klagen deshalb vorkommen, auf der Stelle billigmäßige Verfügung treffen und den gewinnsüchtig oder sonst unartigen Wirth zur scharfen Verantwortung und Bestrafung ziehen werde.
Art. 3.
Verstatten wir gnädigst, daß alle diesen Marckt besuchenden Käufer Verkäufer Keines sonstigen als eben daselben entstandenen Anspruches halber beklagt, und wegen Keinen andern als auf dem Marckt selbst gemachten Schulden mit Arrest belegt oder sonsten belanget werden sollen.
Art. 4.
Befehlen Wir, und zwar bei Verlust des gegenwärtigen Privilegii, daß von dem Ortsvorstand schärfest daruaf gesehen werden solle, damit von aus- oder inländischen Handelsleuten und Krämern Keiner Verbotene Artikel und besonders fremde Strümpf-Waaren auf diese Krämer Märckte eingelassen und feilen Verkauf ausgestellet werden, sondern wollen gnädigst, daß dergleichen nach denen schon bestehenden höchsten Verordnungen sogleich Konfisciret werden. Da Wir nun dieses Krämers Marckts Privilegium als ein Mittel, den Ort Meckesheim in Aufnahme zur bringen, und überhaupt die inländische Industrie und Handlung zu befördern, gnädigst erteilen. So Versehen wir uns, daß die Vorsteher deßselben sich auch werden angelegen seyn lassen, durch ihre beitragende Sorge und Aufmerksamkeit solches zu bewürken.
Urkund Unserer Eigenhändiger Unterschrift und beigedruckten Geheimer Kanzlei-Seccret-Insigels.
München, den 8. Juli 1779
Karl Theodor E.P.D.B
v. Oberndorff
Ad Mandatum Serenißimi
Domini Electoris proprium
Schmid
Erklärung zur Unterschrift Carl Theodors:
- E = Elector = Kurfürst
- P = Princeps = Fürst
- D = Dux = Herzog
- B = Bavariae = Bayern