Weißthümer der Gemeinde Meckesheim von anno 1770
An Schäfereyen
Hiesiger Gemeinde gehört der Schäfereyen Weydgang alhier privative zu und wird solche gemeiniglich alle 6 Jahre an den Meistbietenden öffentlich verliehen, dann auch jährlich mit ohngefähr 300 Stück Schaafvieh und Lämmer beschlagen werde und wirft dermahlen jährlich in die Gemeinde Rhentmeisterei ab 190 fl. (= Gulden). Auch darf die Gemeinde jährlich den Schaafdung versteigern zum Einstreuen aber muß der Steiger das Stroh geben.
An liegenden Gütern
besitzet die Gemeinde ungefähr lt. Laagerbuch
- Ackerland 24 Morgen 2 Viertl
- Wiesen und einige Gärten 26 Morgen 2 Viertl 20 Ruthen
- Pferds Weyd 25 Morgen
welche sämtlich hingeliehen wurden.
- Waldungen an 4 Stücker 140 Morgen
An Häussern
Ein Rathaus samt dazugehörigem Garten wovon in anno 1766 ein Stück an die katholische Gemeinde käuflich abgegeben und von dieser ein Schulhaus darauf erbaut wurde.
An Fevel und Strafen
Alle gemeine geringe Feld- und Waldfrevel hat die Gemeinde zu bestrafen und die Strafen für sich zu verwenden.
Vom Bürgereinzug
Wann ein Fremder hierher ziehet, bekommt gnädigste Herrschaft die Halbscheid und die Gemeinde die Halbscheid des Bürgergeldes.
Den Zehenden
hat die Gemeinde von uralten Zeithen her von einigen im Schätzungsbuch beschriebenen Ackergewändern dies- und jenseits des Wehrs im Schatthäuser Fluhr den ergiebigen Flachs und Hanf Zehnten.
Das Fassel Viehe
Solches ist die Gemeinde nicht schuldig zu halten maasen die Erbbeständer der churfürstl. geistl. administration zugehörigen großen Frohnhofs sowohl den Rind- als Schweinen-Fassel soviel erforderlich ohne geringste der Gemeinde Klage umsomehr halten müssen als sie zu solchen onere vermög des ihnen ertheilten Erbbestandsbriefs nicht nur verpflichtet sind, sondern auch den gantzen kleinen und Heuzehenden von ihrem guth desfalls genießen sohin ihr ganzes Hofguth zehendfrey ist.
Lossungsrecht
Bei Versteygerung und Veräußerung Häusser und liegenden Güther haben die nächsten Anverwandten das Losungsrecht 4 Wochen und 1 Tag zu gandieren. Wird aber ein Haus oder sonstig liegendes Guth nicht öffentlich sondern heimlich verkauft, so wird solchen, wann kein Anverwandter zur Losung sich angemeldet bey öffentlicher Gemeinde nochmahlen aufgeboten und kann alsdann ein jeder Bürger darauf steigen, wann der der Zuschlag von gerichtswegen geschehen, ist Niemanden ein mehreres darauf zu bieten erlaubt. Wenn aber ein Fremder so hier nicht Bürger ist etwas kauft, so hat ein jeder Bürger das Losungsrecht.
Leibeigenschaft
Vermög uralter und neuer Dilsberger gefällverweserey Rechnungen werden alle von benachbarten Vogteylichen sowohl als allen anderen churpfälzischen Orthen hierher ziehende und sich bügerlich einlassende ihre Churfürstl. Durchleucht vorhin mit der Leibeigenschaft zugethan gewesene Männer und Weiber wie in anderen eigenthümlichen orthen des Amts Dilsberg also ganz besonders in allhiesigen Centflecken durch ihren Hereinzug von der Leibeigenschaft der Gestalt gäntzlich befreyth, daß sie nach Verfluß eines Jahres alsdann ohne daß sie der Leibzinsmeister weiters verfolgen darf, in und außer Land hinziehen können wo sie wollen, es sey dann, daß sie wieder in ein orth ziehen, wo Churpfaltz die Leibservitat hergebracht, wo sie letztenfalls alsdann wieder der Leibeigenschaft unterworfen werden.
Zollfreyheit
Vermög uralter wohlhergebrachter gerechtsammen sind sämtlich heisiger Bürger von allen hier einbringenden und einführende zur Haus Conhumtion nöthigen Dingen zollfrey, daß Niemand desfalls einigen Ein Zoll bißher entrichtet hat.
Also richtig verzeichnet und vermittel vorgedurckten Insiegels gerichtlich attesthiert.
Meckesheim, den 21.ten May 1770
Kilian Anwalt (Bürgemeister)
Phillipp Gäntzler des Gerichts
Wendel Heyd des Gerichts
G. P. Maurer des Gerichts
Bastian Schlagenhaus des Gerichts
Daniel Welker als Vorsteher
Michael Kirsch als Vorsteher