Wer an Sylvester schießt, muss ins Gefängnis und darf an Kerwe nicht tanzen – Spaßbremse 1851

Das Bezirksamt Neckargemünd war  von 1813 bis 1857 für die Gemeinden an Elsenz und Lobbach zuständig. Es bestand zunächst aus 40 Gemeinden und ab 1832 aus den 23 Gemeinden Neckargemünd, Bammental, Dilsberg, Gaiberg, Gauangelloch, Haag, Lobenfeld, Mauer, Meckesheim,Michelbach, Mönchzell, Moosbrunn, Mückenloch, Neunkirchen, Oberschwarzach, Ochsenbach, Schönbrunn, Schwanheim, Spechbach, Unterschwarzach,Waldhilsbach, Waldwimmersbach und Wiesenbach. Eine Verfügung vom 27. Dezember 1851 mutet ziemlich spießig an, lag aber wohl in der großen Feuersgefahr jener Zeit und wohl auch Verletzungsgefahr begründet, da offensichtlich mit dem „Schießgewähr“ geballert wurde:

5 Tage Gefängnis und keine Tanzerlaubnis

„Sämtliche Bürgermeister werden angewiesen, das im Reg. Blatt von 1847 … verkündigte Verbot wegen des Schießens in der Neujahrsnacht sofort in der Gemeinde bekannt zu machen, mit dem Androhen, daß neben der dort geordneten Geldstrafe von 5 fl. bzw. 5 Tagen Gefängnis und neben Confiscation des Schießgewähres der Übertreter kriegspolizeilich behandelt wird … Die Wirtshäuser sind um 10 Uhr zu schließen und gegen Übersitzer und gegen Wirte, die Übersitzer dulden, die geordneten Strafen unnachsichtlich zu vollziehen … Mit diesem Verbot ist zugleich die weitere Ankündigung zu verkündigen, daß für diejenige Gemeinde, wo in der Neujahrsnacht doch geschossen werden sollte, auf die kommende Kirchweihe keine Tanzerlaubnis erteilt wird.“

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