Ein Wahlrecht gibt es bei uns erst seit der badischen Zeit, genau gesagt ab 1818, dem Jahr, in dem Baden eine Verfassung erhielt.
Ausgearbeitet hat die Verfassungs der Karlsruher Karl Friedrich Nebenius, nach dem die Heidelberger Nebeniusstraße benannt ist. Die Badische Verfassung wurde von Großherzog Carl am 22. August 1818 in Bad Griesbach im Schwarzwald unterzeichnet. Sie galt als eine der modernsten Verfassungen im Deutschen Bund, garantierte die doch schon Grundrechte und ein liberales Wahlrecht für 2/3 der männlichen Erwachsenen. Das waren allerdings nur 17 Prozent der Gesamtbevölkerung.
Die Badische Verfassung sah ein Zweikammersystem vor.
Die Erste Kammer war eine Ständeversammlung. In ihr saßen die Prinzen des großherzoglichen Hauses, die Häupter der standesherrlichen Familien, der katholische Landesbischof und ein auf Lebenszeit vom Großherzog ernannter evangelischer Geistlicher, acht Vertreter des grundherrlichen Adels, zwei Universitätsvertreter und schließlich bis zu acht weitere vom Großherzog ernannte Abgeordnete.
Die Zweite Kammer bestand aus 63 gewählten Abgeordneten. Ihre Wahl erfolgte allerdings nicht direkt wie heute, sondern indirekt über Wahlmänner.
Die Wahlmänner
Ein Wahlmann musste 25 Jahre alt und Vollbürger einer Gemeinde sein. Die von den Wahlmännern gewählte Abgeordneten selbst mussten 30 Jahre alt sein und einer der drei christlichen Konfessionen angehören. Schließlich mussten sie und ein Grund- und Gewerbesteuerkapital von mindestens 10.000 Gulden besitzen. Das entspricht heute einem Wert von über 3 Mio. Euro. Alle zwei Jahre wurde ein Viertel der Abgeordneten neu gewählt. Die Wahlzeit dauerte acht Jahre.
In unseren Heimatgemeinden Meckesheim, Mönchzell, Lobbach, Mauer usw. fanden die ersten Wahlen am 19. Januar 1819 statt. Es wurden nicht die Abgeordneten direkt, sondern ein oder zwei Wahlmänner gewählt. Die genauen Wahlmänner-Zahlen kennen wir seit 1835. Die folgende Tabelle zeigt, wie viele Wahlmänner die Bürger in den Gemeinden wählen konnten:
- Neckargemünd 5 Wahlmänner
- Meckesheim 2
- Bammental 2
- Mauer 2
- Neunkirchen 2
- Spechbach 2
- Mönchzell 1
- Dilsberg 1
- Gaiberg 1
- Gauangelloch 1
- Haag 1
- Waldhilsbach 1
- Lobenfeld 1
- Michelbach 1
- Moosbrunn mit Schönbrunn 1
- Mückenloch 1
- Schwarzach 1
- Ochsenbach 1
- Schwanheim 1
- Wiesenbach 1
- Waldwimmersbach 1
Insgesamt waren es also 30 Wahlmänner für den Amtsbezirk Neckargemünd. Das Amt Neckargemünd gehörte zum badischen Wahlkreis 32.
Die Bügergschaft war bei dieser Wahl nach ihrem ihrem Vermögen bzw. Steuerkapital in drei Klassen eingeteilt. Man spricht deshalb von einem Dreiklassenwahlrecht. Es fand als keine gleiche Wahl statt. Je größer das Vermögen war, um so größer war das Stimmrecht. Dieses Dreiklassenwahlrecht bestand bis 1904. Bei den Kommunalwahlen sogar bis 1918.
Die Wahl war auch nicht geheim, sondern sie erfolgte öffentlich. Es wurde also aufgeschrieben, wer wen gewählt hatte.
Reichstagswahlen gab es erst seit 1871. Hier waren die Wahlen allgemein, gleich und direkt.
Mönchzell und Meckesheim gehörten zum badischen Reichstagswahlkreis 12.
1919 verdoppelte sich die Zahl der Wahlberechtigten durch das neue Frauenstimmrecht und die Herabsetzung der Altersgrenze.
Seit 1946 gibt es die Wahlen zum Landtag von Baden-Württemberg.
Seit 1949 gibt es Bundestagswahlen.
1963 wurde der alte Wahlkreis 177 (Stadt und Landkreis Heidelberg) geteilt. Der südliche Teil mit den Elsenzgemeinden wurde dem Landkreis Sinsheim zugeschlagen und zum Wahlkreis 184 (Heidelberg Land) zusammengefasst.